Home / Leitfaden / 1. Der SaaS-Vertrag / 1.2 Vertragsinhalt / 1.2.14 Dauer und Kündigung
  
Eine neuere Version dieses Facts existiert bereits.. (anzeigen:)

1.2.14 Dauer und Kündigung
 

Ein SaaS-Vertrag ist auf Zeit angelegt und unterliegt daher anderen rechtlichen Bedingungen als ein Kaufvertrag. Dies gilt vor allem dann, wenn der Zeitraum unbefristet sein soll. Es ist besonders wichtig, dass beide Vertragspartner ihre Standpunkte offenlegen, um einen Zeitplan zu vereinbaren, der keine Seite vor unlösbare oder besonders nachteilige Probleme stellt. Dazu gehört die grundlegende Entscheidung, ob ein be- fristetes oder unbefristetes Verhältnis eingegangen werden soll.

 

Bei unbefristeten Verträgen sind (ausgewogene) Kündigungsfristen zu vereinbaren.

 

Wird der Vertrag befristet abgeschlossen, z.B. zwölf Monate oder drei Jahre, dann wissen beide Seiten, wann der Vertrag zu Ende ist und können sich darauf einstellen. Soll der Vertrag unbefristet sein, sind unbedingt Kündigungsfristen zu vereinbaren. Diese sollten so bemessen sein, dass jede Seite sich auf einen möglichst reibungslosen Übergang bei Ende des Vertrags vorbereiten kann. Die konkrete Dauer der Fristen hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie müssen aber je- denfalls ausgewogen sein und den Interessen beider Seiten entsprechen. Auch die Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für die Vertragsparteien ist möglich. Als Sicherheitsfrist wird oftmals ein ein- oder beidseitig befristeter Kündigungsverzicht gewählt.

 

Die außerordentliche Kündigung ist ein vertraglich nicht ausschließ- bares Recht, dessen Ausübung sofort wirksam wird.   Unter fairen Bedingungen kann es aufgeschoben werden. Die außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich immer dann anwendbar, wenn wesentli- che Bedingungen des Vertrags nicht eingehalten werden oder ein ob- jektiv begründeter Vertrauensverlust zum Vertragspartner eingetreten ist, d.h. die Fortsetzung des Vertrags bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin oder dem befristeten Vertragsende nicht zumutbar ist. Sie kann aber auch vertraglich für bestimmte Vertragsverletzungen vereinbart werden.

 

Das DSG 2000 verpflichtet zur vollständigen Übergabe und Löschung aller Kundendaten nach Vertragsende!

 

Besonders zu beachten ist für jedes Vertragsende, was mit den Daten in der Verfügungsgewalt des Service-Anbieters geschieht und welche Ersatzsoftware für die Weiterführung der Leistung bereitsteht. Da in der Mehrzahl personenbezogene Daten beim Anbieter gespeichert sein werden, muss die vollständige Übergabe dieser Daten an den Kunden ausdrücklich und sorgfältig geregelt werden. Darüber hinaus ist für alle diese Daten eine Löschungsverpflichtung des Anbieters zu verein- baren, die von diesem innerhalb einer zu vereinbarenden Frist durch- zuführen und dem Kunden nachzuweisen ist. Kritisch ist dies für alle Daten im Backup, weil diese häufig auf Bändern, DVDs oder ähnlichen Medien gespeichert werden. Deren Löschung ist in der Regel umständ- lich und aufwändig. Dennoch ist sie rechtlich zwingend notwendig (siehe dazu
-> 2.3.2 ). Die Kontrolle der wirklichen Löschung erfordert große Sachkenntnis und sollte daher einer kompetenten Außenstelle überlassen werden. Die für die Löschung anfallenden Kosten sind Teil der Leistung des Anbieters, sollten aber im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.

 

Im Konkursfall des Anbieters (nach neuem Insolvenzrecht) wird der Kunde die Löschung der Daten wohl auf eigene Kosten übernehmen müssen, weil in dieser Situation kaum noch ein geregelter Ablauf beim Anbieter stattfinden wird. Der Kunde sollte unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die eine Löschung der Daten sicherstellen.




Metainfo:
Autor: Alfred Peherstorfer; Publiziert von: Alfred Peherstorfer (alfredisco)
factID: 5563563.1; Publiziert am 16 Okt. 2012 16:00